(1) Die Hostingdiensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Verfahren muss das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtert werden. Dazu ergreifen die Hostingdiensteanbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:
-
- a)
- eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht;
- b)
- eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise URL-Adresse bzw. die präzisen URL-Adressen, oder, soweit erforderlich, weitere, hinsichtlich der Art der Inhalte und der konkreten Art des Hostingdienstes zweckdienliche Angaben zur Ermittlung der rechtswidrigen Inhalte;
- c)
- den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, es sei denn, es handelt sich um Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU genannte Straftat betreffen;
- d)
- eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.
(3) Die im vorliegenden Artikel genannten Meldungen bewirken, dass für die Zwecke des
Artikels 6 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist.
(4) Enthält die Meldung die elektronische Kontaktangabe der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hostingdiensteanbieter dieser Person oder Einrichtung unverzüglich eine Empfangsbestätigung.
(5) Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.
(6) Die Hostingdiensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 5 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften ... oder nicht rechtzeitig bereitstellt. (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 ein Meldeverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ... stellt, 8. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 ein Meldeverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ... oder nicht spätestens mit Anbieten des Hostingdienstes einrichtet, 9. entgegen Artikel 16 Absatz 5 , auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ... des Hostingdienstes einrichtet, 9. entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6 Satz 2 , eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ...
ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024