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§ 16 - De-Mail-Gesetz (DeMailG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 03.05.2011; FNA: 206-4 Öffentliche Informationstechnik
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§ 16 Auskunftsanspruch



(1) Ein akkreditierter Diensteanbieter erteilt Dritten Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers, wenn

1.
der Dritte glaubhaft macht, die Auskunft zur Verfolgung eines Rechtsanspruches gegen den Nutzer zu benötigen,

2.
sich die Auskunft auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Nutzer bezieht, das unter Nutzung von De-Mail zustande gekommen ist,

3.
der Dritte die zur Feststellung seiner Identität notwendigen Angaben im Sinne von § 3 Absatz 2 macht,

4.
der akkreditierte Diensteanbieter die Richtigkeit der Angaben nach § 3 Absatz 3 überprüft hat,

5.
das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere nicht allein dem Zweck dient, ein Pseudonym aufzudecken, und

6.
die schutzwürdigen Interessen des Nutzers im Einzelfall nicht überwiegen.

(2) 1Der Dritte hat dem akkreditierten Diensteanbieter zur Glaubhaftmachung nach Absatz 1 Nummer 1 elektronische Nachrichten oder Schriftstücke zu übermitteln, aus denen sich das Rechtsverhältnis zum Nutzer ergibt, sofern diese angefallen sind. 2Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer von dem Auskunftsersuchen unverzüglich und unter Benennung des Dritten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Auskunftsersuchen zu gewähren, soweit dies die Verfolgung des Rechtsanspruchs des Dritten nicht im Einzelfall gefährdet.

(3) Der akkreditierte Diensteanbieter kann den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Die durch die Auskunftserteilung erlangten Daten dürfen nur zu dem bei dem Ersuchen angegebenen Zweck verwendet werden.

(5) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Auskunftserteilung nach Absatz 1 zu dokumentieren und den Nutzer von der Erteilung der Auskunft zu informieren. 2Die Dokumentationspflicht nach Satz 1 umfasst den Antrag zur Auskunftserteilung samt Angabe des Dritten nach Absatz 1, die Entscheidung des akkreditierten Diensteanbieters, die Identifizierungsdaten des bearbeitenden Mitarbeiters des akkreditierten Diensteanbieters, die Mitteilung des Ergebnisses an den auskunftsersuchenden Dritten, die Mitteilung über die Auskunftserteilung an den Nutzer und die jeweilige gesetzliche Zeit bei einzelnen Prozessen innerhalb der Auskunftserteilung. 3Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren.


(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Regelungen zu Auskünften gegenüber öffentlichen Stellen bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 16 De-Mail-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 14 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 De-Mail-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DeMailG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeMailG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 DeMailG Voraussetzungen der Akkreditierung; Nachweis (vom 26.11.2019)
... und organisatorischen Anforderungen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 in der Weise erfüllt, dass er die Dienste zuverlässig und sicher erbringt, er mit den ... die technischen und organisatorischen Anforderungen nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Einhaltung des Standes der Technik wird ...
§ 22 DeMailG Ausschuss De-Mail-Standardisierung (vom 26.11.2019)
... und organisatorischen Anforderungen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 werden unter Beteiligung der akkreditierten Diensteanbieter weiterentwickelt; dies gilt nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 14 2. DSAnpUG-EU Änderung des De-Mail-Gesetzes
... S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung." 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Die ...