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§ 16 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)
§ 16 Prüfungsbereich „Medien produzieren"
(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
- 2.
- Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
- 3.
- die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
- 4.
- die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
- 5.
- die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
- 6.
- sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
- 7.
- Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
- 8.
- Angebote anzufordern, auszuwerten und zu erstellen,
- 9.
- Aufträge kaufmännisch zu bearbeiten und
- 10.
- Kostenarten und -stellen zuzuordnen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_DuPMedAusbV.htm