(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
(2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen.
(3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien, wenn er
- 1.
- in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und
- 2.
- innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt hat.
(4)
1Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach
§ 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach
§ 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird.
2Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182