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§ 16 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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§ 16 Entschädigung, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Entgelt, das für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblich ist. 2Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, so ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist diejenige Person verpflichtet, die durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 begünstigt ist.
(4) 1Kann die Entschädigung von der begünstigten Person nicht erlangt werden oder ist keine begünstigte Person vorhanden, so leistet der Bund die Entschädigung, wenn die Enteignung durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder durch Maßnahmen einer Bundesbehörde erfolgt ist. 2In den übrigen Fällen leistet das Land, dessen Behörde die Maßnahme getroffen hat, die Entschädigung. 3Soweit der Bund oder das Land die entschädigungsberechtigte Person befriedigt, geht deren Anspruch gegen die begünstigte Person auf den Bund oder das Land über. 4Der Übergang kann nicht zum Nachteil der entschädigungsberechtigten Person geltend gemacht werden.
(5) 1Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme der Bundesanstalt erfolgt, so setzt die Bundesanstalt die Höhe der Entschädigung fest. 2Im Übrigen wird die Entschädigung von der Behörde festgesetzt, die die Maßnahme angeordnet hat.
(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung des Entschädigungsanspruchs, das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 50 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. 2Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 4 genannten Behörden.
Zitierungen von § 16 ESVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ESVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 ESVG Härtefallausgleich bei Vermögensnachteil, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
... Rechtsverordnung der betroffenen Person ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 16 zu entschädigen ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit die ... von dem Land zu leisten, dessen Behörde die Maßnahme angeordnet hat. (3) § 16 Absatz 5 und 6 gilt ...
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