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§ 16 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 16 Register der Anspruchsberechtigten



1Zur Registrierung der Anspruchsberechtigten nach § 15 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Anspruchsberechtigten auf seiner Internetseite. 2Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Anspruchsberechtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente bestimmen. 3Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 15 Absatz 2 genannten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 4Die Daten sind ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.

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Zitierungen von § 16 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EWKFondsG Registrierung der Anspruchsberechtigten
... Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 16 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen. (5) Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, ...