§ 16 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 16 Widerruf der Anerkennung


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die zuständige Stelle hat die Anerkennung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung zu widerrufen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, denen zufolge die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. 2Vor der Entscheidung über den Widerruf ist der Anbieter des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung anzuhören.

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Zitierungen von § 16 EinwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EinwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2025)
... 10 EinwV nach Zeitaufwand 6 Widerruf der Anerkennung nach § 16 EinwV nach Zeitaufwand Abschnitt 3 Verordnung (EU) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
Artikel 2 EinwVEV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... 10 EinwV nach Zeitaufwand 6 Widerruf der Anerkennung nach § 16 EinwV nach Zeitaufwand".  ...


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