§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
- 1.
- netzbezogene Maßnahmen und
- 2.
- marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern,
zu beseitigen.
(2)
1Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach
§ 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen.
2Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen.
3Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(2a)
1Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach
§ 15 Absatz 2 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen.
2Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach
§ 13f ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist.
3Der Gasbezug einer solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist.
4Eine Anweisung der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach
§ 13 Absatz 1 ausgeschöpft hat und eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach
§ 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen lassen.
(3)
1Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten.
2Satz 1 führt nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Marktgebietsverantwortlichen.
3Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen.
4Im Übrigen bleibt
§ 11 Absatz 3 unberührt.
(4) 1Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. 2Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Fernleitungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des
§ 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
Frühere Fassungen von § 16 EnWG
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interne Verweise§ 11 EnWG Betrieb von Energieversorgungsnetzen (vom 29.12.2023) ... von Energieversorgungsnetzen haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz ... 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a , auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus ...
§ 35d EnWG Freigabeentscheidung (vom 09.02.2024) ... und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16 , 16a und 53a dieses Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023) ... der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach § 14 Absatz 1, §§ 14a, 14b und 15 bis 16a, 6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den ...
§ 63 EnWG Berichterstattung (vom 16.05.2024) ... Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die Wirksamkeit und Notwendigkeit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)Artikel 2 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3805; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
RohrfernleitungsverordnungArtikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 2, § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung ... von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13a Absatz 2, § 13c Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden." f) Der Absatz 4a wird durch die folgenden ... zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist." 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1a und 1b, den §§ 13a bis 13c und 16 Absatz 2a." 30. In § 73 Absatz 1a Satz 4 werden die Wörter „§ ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... betraut" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe §§ 11 bis 16 " durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 4. § 11 wird ... 4 Satz 3 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 12 bis 16 " durch die Angabe §§ 12 bis 16a" ersetzt. b) In Absatz 2 ... 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 12 bis 16" durch die Angabe §§ 12 bis 16a" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe § 16 ... 12 bis 16a" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe § 16 Abs. 2" die Wörter , auch in Verbindung mit § 16a," eingefügt. ... , auch in Verbindung mit § 16a," eingefügt. 5. In § 16 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort Fernleitungsbetreiber" durch die Wörter ... ersetzt. 6. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 13 und 16 " durch die Angabe §§ 13, 16 und 16a" ersetzt. 7. In § 35 ... Satz 2 wird die Angabe §§ 13 und 16" durch die Angabe §§ 13, 16 und 16a" ersetzt. 7. In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe §§ ... ersetzt. 7. In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe §§ 11 bis 16 " durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 8. In § 49 ... 1 Nr. 8 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 8. In § 49 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 wird jeweils die Angabe ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt. 27. § 16 Absatz 5 wird aufgehoben. 28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach § 14 Absatz 1 und 3, §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,". bb) In Nummer 9 wird das „und" am Ende durch ein Komma ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden. (6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung ... die Wörter „die §§ 12 und 13 bis 13c" ersetzt. 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter ... der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die Wirksamkeit und ...
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