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§ 16 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)
Artikel 1 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094 (Nr. 45)
Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-1 Kernenergie
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Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-1 Kernenergie
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§ 16 Probebetrieb des Endlagers
(1) Vor der erstmaligen Annahme von radioaktiven Abfällen zum Zweck der Endlagerung muss der Betrieb des Endlagers erfolgreich erprobt worden sein.
(2) Bei der Erprobung des Betriebs
- 1.
- muss die Errichtung des Endlagers nach § 15 abgeschlossen sein,
- 2.
- muss die Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden ohne radioaktive Beladung durchgeführt werden,
- 3.
- muss die Funktionsfähigkeit aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind, sichergestellt werden und
- 4.
- müssen die vorgesehenen technischen Stilllegungs- und Verschlussmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verfügbar sein.
(3) Zum Abschluss der Erprobung ist der Sicherheitsbericht zu überprüfen.
(4) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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