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§ 16 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken
(1) 1Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. 2Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
- 1.
- flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und
- 2.
- Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.
(2) 1Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. 2Steuerschuldner ist die Privatperson.
(3) 1Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort fällig.
Text in der Fassung des Artikels 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1870, 3177 m.W.v. 1. April 2010
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Frühere Fassungen von § 16 EnergieStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 EnergieStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 EnergieStG Lieferung zu gewerblichen Zwecken (vom 13.02.2023)
... oder 2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken ...
§ 17 EnergieStG Entnahme aus Hauptbehältern (vom 13.02.2023)
... 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach § 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, ...
§ 18b EnergieStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... oder 5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien ... nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16 . (2) Die Steuer entsteht nicht 1. in Fällen vollständiger ...
§ 34 EnergieStG Verbringen in das Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 , die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des ...
§ 40 EnergieStG Nicht leitungsgebundenes Verbringen (vom 13.02.2023)
... aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 , die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ...
Zitat in folgenden Normen
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 23a EnergieStV Steueranmeldung (vom 13.02.2023)
... nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 16 Absatz 3 , § 18c, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich ...
§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... erteilt werden, die Energieerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes ...
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... erteilt werden, die Energieerzeugnisse versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vor § 41 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes". g) Die Angabe zu ... vor § 41 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes". 30. In § 41 Satz 1 wird der einleitende ... gefasst: „Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... oder 2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen ... der Unregelmäßigkeit oder 5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien ... noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16 . (2) Die Steuer entsteht nicht 1. in Fällen vollständiger ... folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18" durch die Wörter „§§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, ... 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18" durch die Wörter „§§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 , die §§ 18, 18b und § 18c" ersetzt. b) In Satz 2 werden die ... folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18" durch die Wörter „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und ... Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18" durch die Wörter „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 , die §§ 18, 18b und § 18c" und die Wörter „des § 15 keine ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... zu § 23 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16 , 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende ... vor § 23a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16 , 22 und 23 des Gesetzes". 13. In § 23a wird nach der Angabe „§ 15 ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... „(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend." 16. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedarf" durch das Wort „Eigenbedarf" und ... a) In dem einleitenden Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „den §§ 15 bis 19" durch die Angabe „den §§ 15 bis 19b" ersetzt. b) ... § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 3, in der ...
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