(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 eine Klassifizierung vornimmt,
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 5.
- entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 31