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§ 16 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure



(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1.
von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und

2.
an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.

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Zitierungen von § 16 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 FuAG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität (vom 14.05.2024)
... Nutzungsbeschränkungen der Funkanlage nicht beiliegen, 10. die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden, 11. die ...
§ 37 FuAG Bußgeldvorschriften
... entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, 12. entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt, 13. einer ...