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§ 16 - Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
- 1.
- von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und
- 2.
- an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.
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Zitierungen von § 16 FuAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 FuAG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität (vom 14.05.2024)
... Nutzungsbeschränkungen der Funkanlage nicht beiliegen, 10. die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden, 11. die ...
§ 37 FuAG Bußgeldvorschriften
... entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, 12. entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt, 13. einer ...
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