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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 16 Studienstruktur, Module
(1) 1Im Studium werden die wechselnden Lernorte Hochschule, Auswärtiges Amt und Auslandsvertretungen strukturell und inhaltlich miteinander verzahnt. 2Die in den fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten werden in den folgenden praxisintegrierenden Studienabschnitten weiter in der beruflichen Praxis angewandt und reflektiert. 3Die in den praxisintegrierenden Studienphasen erworbenen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten werden in den folgenden fachtheoretischen Studienabschnitten aufgegriffen und erweitert.
(2) 1Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. 2Die Module können interdisziplinär ausgestaltet sein.
(3) 1Module sind thematisch und zeitlich definierte Lerneinheiten in den fachtheoretischen und praxisintegrierenden Studienabschnitten. 2Ein Modul wird in der Regel innerhalb von einem oder höchstens zwei Semestern absolviert.
(4) Die Module werden im Rahmen des Lehrqualitätsmanagements des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten regelmäßig evaluiert.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_GADVDV.htm