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§ 16 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung (GAPStatV)
§ 16 Keine Beschaffungspflicht
Die in dieser Verordnung geregelten Übermittlungspflichten umfassen nicht die Pflicht für die jeweilige Einrichtung, sich die zu übermittelnden Daten zu beschaffen.
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