§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 16 Praktika



(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:

1.
die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,

2.
die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes,

3.
die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,

4.
die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie

5.
die archivarischen Arbeitstechniken.

(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter

1.
typische Geschäftsvorgänge selbständig bearbeiten,

2.
an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und

3.
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.

(4) 1Die Praktika werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. 2Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass die Praktika in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. 3Voraussetzung ist, dass

1.
die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungsstelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann und

2.
die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung Ausbilderinnen und Ausbilder dieser Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 2 Satz 2 bestellt.



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