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§ 16 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11)
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas

§ 16 Übergangsvorschriften



1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 erfolgt ist. 2Satz 1 gilt für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend. 3Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. 4Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.