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§ 16
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§ 16 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993
BGBl. I S. 2007
; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022
BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1
Bundesrat
4 weitere Fassungen
|
wird in 6 Vorschriften zitiert
III. Die Sitzungen des Bundesrates
1. Vorbereitung der Sitzungen
§ 15
←
→
§ 17
§ 16 Anwesenheitsliste
§ 16 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.
§ 15
←
→
§ 17
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Zitierungen von
§ 16 Geschäftsordnung des Bundesrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BR selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 45k GO-BR Anwendung von Verfahrensvorschriften
(vom 27.03.2021)
... 15 Abs. 3 und 5,
§§ 16
, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, ...
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