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§ 16 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 16 Anwesenheitsliste
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.
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Zitierungen von § 16 Geschäftsordnung des Bundesrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BR selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45k GO-BR Anwendung von Verfahrensvorschriften (vom 27.03.2021)
... 15 Abs. 3 und 5, §§ 16 , 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_GO-BR.htm