Tools:
Update via:
§ 16 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
| |
§ 16 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten
(1) Transportkunden sind bis zum Nominierungszeitpunkt verpflichtet, vollständig oder teilweise ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der in § 12 Absatz 2 vorgesehenen Kapazitätsbuchungsplattform anzubieten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Soweit der Transportkunde von ihm gebuchte feste Kapazitäten zum Nominierungszeitpunkt nicht oder nicht vollständig nominiert, ist der Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, diese Kapazitäten in dem nicht in Anspruch genommenen Umfang unter Berücksichtigung bestehender Renominierungsrechte für den Folgetag als feste Kapazitäten anzubieten. 2Die Verpflichtung des Fernleitungsnetzbetreibers nach § 11 Absatz 1 zum Angebot unterbrechbarer Kapazitäten bleibt unberührt. 3Der Transportkunde, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach Satz 1 angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.
(3) 1Der Fernleitungsnetzbetreiber hat bei Vorliegen vertraglicher Engpässe die festen gebuchten Kapazitäten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr in dem Umfang zu entziehen, in dem der Transportkunde seine festen gebuchten Kapazitäten während drei Monaten innerhalb des zurückliegenden Kalenderjahres dauerhaft nicht in Anspruch genommen hat. 2Einer dieser drei Monate muss der Monat Oktober, November, Dezember, Januar, Februar oder März gewesen sein.
(4) 1Der Transportkunde kann der Entziehung widersprechen, wenn er
- 1.
- nachweist, dass er die Kapazitäten in Übereinstimmung mit § 16 Absatz 1 auf dem Sekundärmarkt angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat,
- 2.
- unverzüglich schriftlich oder elektronisch schlüssig darlegt, dass er die Kapazitäten in vollem Umfang weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen, insbesondere aus Gasbezugs- oder Gaslieferverträgen, zu erfüllen, oder
- 3.
- unverzüglich schriftlich oder elektronisch schlüssig darlegt, dass er über verschiedene vertragliche Gasbeschaffungsalternativen verfügt, für die Kapazitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten gebucht sind, die von ihm alternativ genutzt werden, und dass er die nicht benötigten Kapazitäten für den Zeitraum der Nichtnutzung im Umfang der Nichtnutzung auf dem Sekundärmarkt oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung V. v. 11. August 2017 BGBl. I S. 3194 m.W.v. 18. August 2017
Frühere Fassungen von § 16 GasNZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.08.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3194 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 119 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell | vor 05.04.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GasNZV Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
... Fällen; 14. Regelungen betreffend die Freigabe von Kapazitäten nach § 16. Ein Lieferantenrahmenvertrag nach § 3 Absatz 4 sowie ...
§ 8 GasNZV Abwicklung des Netzzugangs (vom 18.08.2017)
... nachgelagerten Netzen zu gewährleisten. § 9 Absatz 4 und die §§ 11 bis 18 finden auf interne Bestellungen keine Anwendung. (4) Die ...
§ 16 GasNZV Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten (vom 18.08.2017)
... wenn er 1. nachweist, dass er die Kapazitäten in Übereinstimmung mit § 16 Absatz 1 auf dem Sekundärmarkt angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und ...
§ 50 GasNZV Festlegungen (vom 29.12.2023)
... oder zum Zurverfügungstellen von Kapazitäten an den Fernleitungsnetzbetreiber nach § 16 Absatz 1 erforderlich ist; 12. zur Vereinheitlichung des Nominierungsverfahrens nach § 15; ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. GasNZVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... zu verbuchen." 9. § 14 wird aufgehoben. 10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 119 SchriftVG Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... In § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. August ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_GasNZV.htm