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§ 16 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
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§ 16
1Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 18. August 2021
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Frühere Fassungen von § 16 GebrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.08.2021 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GebrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GebrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GebrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GebrMG (vom 18.08.2021)
... Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) wird im Deutschen Patent- und Markenamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von ... übertragen. (3) Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Deutschen Patent- und Markenamt zu bildenden ...
Zitat in folgenden Normen
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... § 123a PatG) 100 323 100 Löschungsverfahren ( § 16 GebrMG ) 300 III. Marken; geografische Angaben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 3 2. PatRMoG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... Markenamt übertragen." 14. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 und § 16 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
G. v. 15.08.1986 BGBl. I S. 1446; aufgehoben durch Artikel 160 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 4 GebrMGÄndG Übergangsvorschriften
... 1 und 2, § 5a Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor ...
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