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§ 16 - Geologiedatengesetz (GeolDG)
§ 16 Datenformat
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1In den Fällen der §§ 8 bis 10 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich und gegebenenfalls in Absprache mit der zuständigen Behörde, in einem von ihr benannten interoperablen Format elektronisch zu übermitteln. 2Unbeschadet des Satzes 1 sind für die Interoperabilität raumbezogener Daten die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG zu beachten.
(2) Im Fall des § 12 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich, elektronisch zu übermitteln.
(3) Für die Übermittlung des Namens und der Anschrift einer anzeigenden natürlichen Person sowie deren Auftraggeber nach § 8 Satz 2 Nummer 1 sind die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß den Artikeln 32 bis 34 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu beachten.
Zitierungen von § 16 GeolDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeolDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... 6 und 7, die Vorschriften zur Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis 4 sowie ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 können auch ...
§ 38 GeolDG Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
... 7. die näheren Anforderungen an die interoperablen Formate geologischer Daten nach § 16 Absatz 1 sowie die näheren Anforderungen an die elektronische Übermittlung nach § 16 Absatz ... 16 Absatz 1 sowie die näheren Anforderungen an die elektronische Übermittlung nach § 16 Absatz 2 , 8. die näheren Anforderungen an das Verfahren und die Formvorschriften für ...
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