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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 16 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 41 V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 600-1-3-17 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 600-1-3-17 Finanzverwaltung
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§ 16 Hauptzollamt Hamburg
Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
- 2.
- die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,
- 3.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 4.
- die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund,
- 5.
- die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsularischen Vertretungen als überwachende Zollstelle; die Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugsmengen unterliegen, und für das Führen der Kontingents-Überwachungsblätter für Konsulargut des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
- 6.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
- 7.
- die Aufgaben eines Sachgebiets Kontrollen des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,
- 8.
- die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
- 9.
- die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,
- 10.
- die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,
- 11.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg sowie
- 12.
- die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließlich der Erzwingung von Sicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Verwaltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas erhoben werden.
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