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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 16 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781 (Nr. 42); aufgehoben durch § 41 V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 41; FNA: 600-1-3-18 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 41; FNA: 600-1-3-18 Finanzverwaltung
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§ 16 Hauptzollamt Hamburg
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
- 2.
- die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit,
- 3.
- die Auszahlung und die Buchung der Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker aller Hauptzollämter bundesweit,
- 4.
- die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor,
- 5.
- die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrabgaben für Marktordnungswaren nach dem Marktorganisationsgesetz aller Hauptzollämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zuständig ist,
- 6.
- die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,
- 7.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 8.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
- 9.
- die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
- 10.
- die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
- 11.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.
Zitierungen von § 16 HZAZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZAZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 HZAZustV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 11. Februar 2019 (BGBl. I S. 82) außer Kraft. (2) § 16 Nummer 2 bis 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in ...
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