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§ 16 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 16



(1) 1Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. 2Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(3) 1Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. 2Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

(4) 1Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. 2Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.

(5) 1Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. 2Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. 3Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. 5Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.

(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.

(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.

(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.

(10) 1Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. 2Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. 3Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. 4§ 12 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 16 Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 283 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 146 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 118 HwO (vom 01.08.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 124b HwO (vom 01.01.2020)
... zu übertragen. Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3 ; eine Übertragung auf Handwerkskammern ist jedoch ausgeschlossen. Die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
Artikel 1 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung
Artikel 2 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314, 1315
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
Artikel 1 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
§ 1 HwOSchlVerfV Beginn des Verfahrens (vom 13.12.2011)
... Haben sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zur ... Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der ...
§ 2 HwOSchlVerfV Verfahren
... Im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung hat die zuständige Behörde die Akten auf Anforderung des ... angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung ist die Schlichtungskommission berechtigt, die für die ...
§ 3 HwOSchlVerfV Verhandlung der Schlichtungskommission
... Verhandlung stattfindet, sind zur Teilnahme 1. im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung Vertreter der beteiligten Kammern, der zuständigen Behörde ... sowie der betroffene Gewerbetreibende berechtigt, 2. im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung Vertreter der beteiligten Kammern sowie der betroffene ... Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis zu enthalten, im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung auch den Vortrag der Beteiligten, wenn sich in der mündlichen ...
§ 5 HwOSchlVerfV Entscheidung der Schlichtungskommission
... der Schlichtungskommission ist mit Begründung 1. im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des ... des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen, 2. im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksordnung den beteiligten Kammern sowie dem betroffenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... Angabe „§ 50a" durch die Angabe „§ 50b" ersetzt. 4. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt" die Wörter „oder die nach § 6 Abs. 2 ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 2 GewOuaÄndG Änderung der Handwerksordnung
... 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4, Absatz 6 , § 18 Absatz 3, § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5, den ...

Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
Artikel 3 GewRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... eingefügt: „Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerkskammern ist jedoch ausgeschlossen."  ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 146 9. ZustAnpV Handwerksordnung
... 5a Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 6, Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 6, § 18 Abs. 3, § 22b Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 283 10. ZustAnpV Änderung der Handwerksordnung
... Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4 und Absatz 6, § 18 Absatz 3, § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 ...