(1)
1Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage eines Praxisplans durchgeführt, der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Person zu erstellen ist.
2In dem Praxisplan sind die Praxiseinsätze zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das Studienziel erreicht werden kann.
3Die Vorgaben der Studien- und Prüfungsverordnung nach
§ 71 sind zu berücksichtigen.
(2) 1Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat sicherzustellen, dass alle Praxiseinsätze auf der Grundlage des Praxisplans durchgeführt werden können. 2Dazu hat die verantwortliche Praxiseinrichtung Vereinbarungen abzuschließen mit den anderen Krankenhäusern, freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die studierende Person Praxiseinsätze absolviert.
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 5 HebStPrV Kooperationsvereinbarungen (vom 26.11.2024) ... Vorgaben enthalten: 1. zur Auswahl der Studierenden, 2. zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes , 3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 ... 3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes , auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 5 ZApprOuaÄndV Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen ... im Ausland". 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „ § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes " die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3," eingefügt. ... der Gesamtverantwortung gemäß § 22 des Hebammengesetzes die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 2, in ... Satz 1 sollen spätestens vier Monate vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. Geht die verantwortliche Praxiseinrichtung eine ... soll spätestens einen Monat vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. In diesem Fall kann der Praxiseinsatz nicht nach ...