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§ 16 - Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 16 Evaluierung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann fortlaufend alle drei Jahre jeweils über die Datenverarbeitungen durch die Registermodernisierungsbehörde. 2Hierbei ist insbesondere über die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 8 Absatz 4 zu berichten.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 genannten Ziele. 2Der Bericht hat insbesondere Empfehlungen zu enthalten, ob
- 1.
- für andere Bereiche weitere, bereichsspezifische Identifikationsnummern eingeführt werden oder eine einheitliche Identifikationsnummer für alle Register umgesetzt wird und
- 2.
- das Verfahren nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb von Verwaltungsbereichen Anwendung finden sollte.
Zitierungen von § 16 IDNrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 IDNrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IDNrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenB. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
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