Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 16 Mitgliedschaft



(1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) 1Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. 2Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.

(3) 1Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. 2Die Selbstauskunft nach Satz 1 ist von der Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.

(4) 1Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie

1.
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und

2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der Anbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen.

(5) 1Anbauvereinigungen, die Vereine sind, haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten sowie den Verlust der Mitgliedschaft für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen. 2Anbauvereinigungen, die Genossenschaften sind, haben in ihrer Satzung den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen sowie in ihrer Satzung zu regeln, dass an ein Mitglied, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht mehr in Deutschland befindet, kein Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben werden darf.

(6) Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen einer Anbauvereinigung müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein.



 

Zitierungen von § 16 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis (vom 26.06.2024)
... die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29. Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der ...
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024)
... die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16 , 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. (3) Die Erlaubnis nach § ... in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16 , 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird, oder 2. die ...
§ 36 KCanG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2024)
... 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist, 10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 ... § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist, 10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt, 11. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die ... § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt, 11. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt, 12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes
G. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207
Artikel 1 KCanGuaÄndG Änderung des Konsumcannabisgesetzes
... in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16 , 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird, oder 2. die ...