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§ 16 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)

V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung

§ 16 Prüfungsbereich Prüftechnik



(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Probennahmepläne zu erstellen,

2.
fachliche Berechnungen durchzuführen,

3.
Messwerte statistisch auszuwerten,

4.
chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,

5.
Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,

6.
Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und

7.
Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

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