Tools:
Update via:
§ 16 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)
V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
§ 16 Prüfungsbereich Prüftechnik
(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Probennahmepläne zu erstellen,
- 2.
- fachliche Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- Messwerte statistisch auszuwerten,
- 4.
- chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,
- 5.
- Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,
- 6.
- Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und
- 7.
- Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_Keramikpruftechnologenausbildungsverordnung.htm