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§ 16 - Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Zubereiten von einfachen Gerichten" mit 25 Prozent,
- 2.
- „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs" mit 35 Prozent,
- 3.
- „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft" mit 15 Prozent,
- 4.
- „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team" mit 15 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
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Zitierungen von § 16 KochAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KochAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KochAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 KochAusbV Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
... der Prüfling die Prüfung nach § 16 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft Küche nach der ...
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