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§ 16 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" mit 20 Prozent,
- 2.
- „Prüfen von Triebfahrzeugen" mit 20 Prozent,
- 3.
- „Zug- und Rangierfahrten durchführen" mit 30 Prozent,
- 4.
- „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" mit 20 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" mit mindestens „ausreichend",
- 5.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 6.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
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