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§ 16 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 16 Betretensrechte
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und ihre Beauftragten befugt,
- 1.
- Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie
- 2.
- bei Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.
Zitierungen von § 16 LkSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LkSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LkSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LkSG Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
... des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu ...
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