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§ 16 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
§ 16 Erteilung des Zertifikats
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.
(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
- 1.
- Name und Geburtsdatum,
- 2.
- die erworbenen Qualifikationen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
- 3.
- das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und
- 4.
- die ausstellende Behörde.
Zitierungen von § 16 LuftSiSchulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 5 LuftSiSchulV (zu den §§ 10 bis 18) Prüfungsordnung
... bewertet werden. 4. Muster des Zertifikats für die Zertifizierung nach § 16 und für die Rezertifizierung nach § 18 Absatz ...
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