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§ 16 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 16 Erteilung des Zertifikats



(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.

(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.

(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:

1.
Name und Geburtsdatum,

2.
die erworbenen Qualifikationen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

3.
das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und

4.
die ausstellende Behörde.



 

Zitierungen von § 16 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 LuftSiSchulV (zu den §§ 10 bis 18) Prüfungsordnung
... bewertet werden. 4. Muster des Zertifikats für die Zertifizierung nach § 16 und für die Rezertifizierung nach § 18 Absatz  ...