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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 16 Bewertung
(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte oder Rangpunkt- zahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den An- forderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 87,50 bis 93,69 | 14 | ||
3 | 83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den An- forderungen voll entspricht |
4 | 79,20 bis 83,39 | 12 | ||
5 | 75,00 bis 79,19 | 11 | ||
6 | 70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allge- meinen den Anforderungen entspricht |
7 | 66,70 bis 70,89 | 9 | ||
8 | 62,50 bis 66,69 | 8 | ||
9 | 58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 54,20 bis 58,39 | 6 | ||
11 | 50,00 bis 54,19 | 5 | ||
12 | 41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 33,40 bis 41,69 | 3 | ||
14 | 25,00 bis 33,39 | 2 | ||
15 | 12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 0,00 bis 12,49 | 0 |
(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
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