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§ 16 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 16 Anrechnung von Fehlzeiten



(1) 1Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,

2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen

a)
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie

b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und

3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.

2Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.

(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn

1.
eine besondere Härte vorliegt und

2.
das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 16 MTBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 17 MTAPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... mindestens „ausreichend" ist und 3. die Fehlzeiten, a) die nach § 16 des MT-Berufe-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder  ...