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§ 16 - Marketingfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (MarketFachwBAProFV)
§ 16 Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
Zitierungen von § 16 MarketFachwBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MarketFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarketFachwBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 MarketFachwBAProFV (zu § 14) Zeugnisinhalte
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16 ...
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