Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

§ 16 Aufzeichnungen und Meldungen



(1) 1Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. 2Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum,

2.
die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,

3.
im Fall der Ein- oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausführenden oder des im Ausland ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der jeweiligen Firma,

4.
im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,

5.
im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und die Produktausbeute.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind drei Jahre aufzubewahren.

(3) 1Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinischen Zwecken und die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zu melden, die

1.
beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,

2.
zur Herstellung von Dronabinol eingesetzt wurde, sowie die hergestellten Mengen Dronabinol, aufgeschlüsselt nach dem Herstellungsweg,

3.
zur Herstellung von Zubereitungen verwendet wurde, sowie die summierten Mengen Tetrahydrocannabinol, die in den hergestellten Zubereitungen enthalten sind, und

4.
am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.

2Die Meldungen sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln. 3Dabei sind die Formvorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beachten.

(4) Die in den Aufzeichnungen nach Absatz 1 und den Meldungen nach Absatz 3 anzugebenden Mengen sind

1.
bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und

2.
bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.

Anzeige


 

Zitierungen von § 16 MedCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MedCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MedCanG Begriffsbestimmungen
... oder mehreren Betriebsstätten für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 ...
§ 27 MedCanG Bußgeldvorschriften
... oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht, 7. entgegen § 16 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. ... Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 16 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 9. entgegen § ... 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 9. entgegen § 16 Absatz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis (vom 26.06.2024)
... Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende ...