Tools:
Update via:
§ 16 - Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 16.08.2014; FNA: 802-5 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
| |
Geltung ab 16.08.2014; FNA: 802-5 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
| |
§ 16 Meldepflicht
(1) 1Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. 2Wesentlich sind die Angaben über
- 1.
- den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
- den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
- 3.
- den Ort der Beschäftigung,
- 4.
- den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden,
- 6.
- die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen, und
- 7.
- den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vor Beginn der Beschäftigung einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Anmeldung mit folgenden Angaben elektronisch zuzuleiten:
- 1.
- die Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- den Familiennamen und den Vornamen sowie die Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
- 3.
- den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Führerscheinnummer der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers,
- 4.
- den Beginn des Arbeitsvertrags der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
- 5.
- den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland,
- 6.
- die amtlichen Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
- 7.
- ob es sich bei den von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;
(3) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
- 1.
- den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
- den Beginn und die Dauer der Überlassung,
- 3.
- den Ort der Beschäftigung,
- 4.
- den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6.
- die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
- 7.
- den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Entleihers.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- 1.
- dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
- 3.
- wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 16 MiLoG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 MiLoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MiLoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiLoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 MiLoG Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (vom 01.07.2023)
... oder in einem elektronischen Format zur Verfügung stehen: 1. eine Kopie der nach § 16 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung, 2. die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere ... der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist. Soweit eine Anmeldung nach § 16 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des ... des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers, des Verleihers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und ...
§ 18 MiLoG Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden (vom 01.07.2023)
... die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 16 Absatz 1 und 3 . Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 16 Absatz 2 können die ... Meldungen nach § 16 Absatz 1 und 3. Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 16 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem ...
§ 21 MiLoG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2023)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes (MiLoGMeldStellV)V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1823; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Sonstige
Verordnung zur Änderung der MindestlohnmeldeverordnungV. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Zitat in folgenden Normen
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV)
V. v. 29.07.2015 BAnz AT 31.07.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 372
§ 1 MiLoDokV (vom 01.01.2024)
... Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes , sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 und 2 des ... Monaten unberücksichtigt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten nach § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes sowie die entsprechenden Pflichten nach ...
Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 1 MiLoMeldV Meldungen (vom 01.07.2023)
... Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. ... (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verleiher bei Meldungen 1. nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes , 2. nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und 3. nach ...
§ 2 MiLoMeldV Abwandlung der Anmeldung (vom 01.07.2023)
... Abweichend von der Meldepflicht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist in den Fällen, in ... bis 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für Angaben des Verleihers auf Grund des § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes , des § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 17b Absatz 1 des ...
§ 3 MiLoMeldV Änderungsmeldung (vom 01.07.2023)
... nach § 2 Absatz 2 gemachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Verleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes , § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b ... nach § 2 Absatz 3 gemachten Angaben müssen Arbeitgeber oder Verleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes , § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b ...
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes (MiLoGMeldStellV)
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1823; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 1 MiLoGMeldStellV Meldestelle (vom 01.07.2023)
... Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 2 KraftfEntSG Änderung des Mindestlohngesetzes
... Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... oder in einem elektronischen Format zur Verfügung stehen: 1. eine Kopie der nach § 16 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung, 2. die Nachweise über die Beförderungen, ... verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist. Soweit eine Anmeldung nach § 16 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des ... wird folgender Satz angefügt: „Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 16 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „ § 16 Absatz 1 Satz 1" ein Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 1" eingefügt. ...
Artikel 5 KraftfEntSG Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" gestrichen. bb) ... „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verleiher bei Meldungen 1. nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes , 2. nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und 3. ...
Artikel 6 KraftfEntSG Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes " die Wörter „die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 ... Mindestlohngesetzes" die Wörter „die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes " gestrichen. 2. In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 bis ...
Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Artikel 1 MiLoMeldVÄndV Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... 1 Meldungen (1) Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie ... und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ... 1 gilt entsprechend für Entleiher 1. bei Meldungen a) nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 3 des ... sowie 2. bei der Versicherung a) nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 4 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)
V. v. 18.12.2014 BAnz AT 29.12.2014 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 29.07.2015 BAnz AT 31.07.2015 V1
§ 1 MiLoDokV
... Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 ... 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_MiLoG.htm