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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können folgende Kompetenzbereiche geprüft werden:
- 1.
- kognitive Kompetenzen,
- 2.
- Kommunikationsfähigkeit,
- 3.
- Allgemeinwissen und
- 4.
- Persönlichkeitseigenschaften.
(2) 1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem Leistungstest. 2Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens vier Zeitstunden.
(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:
- 1.
- ein weiterer Leistungstest,
- 2.
- ein Persönlichkeitstest und
- 3.
- Simulationsaufgaben.
(4) 1Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests und die weiteren Auswahlinstrumente arbeitsteilig. 2Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. 3Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. 4Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(5) 1Falls im schriftlichen Teil neben dem Leistungstest weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nicht die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 19. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 m.W.v. 1. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 16 MntZollDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 MntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Artikel 2 GntZollDVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 10 Zweck des ... Teile des Auswahlverfahrens § 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren § 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens § 17 Bestehen des schriftlichen Teils ... Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird Absatz 4. 4. Die §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden §§ 10 bis 17g ersetzt: „§ 10 ... wird Absatz 4. 4. Die §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden §§ 10 bis 17g ersetzt: „§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens (1) Auf ... bundeseinheitlich für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern. § 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens (1) Im schriftlichen Teil des ...
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