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§ 16 - Patentverordnung (PatV)
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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§ 16 Modelle und Proben
(1) 1Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. 2Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen. 3Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzugeben.
(2) 1Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzureichen. 2Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu befestigen.
(3) 1Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähigen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen. 2Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
(4) 1Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) dauerhaft befestigt sein. 2Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erläutern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes V. v. 12. Dezember 2018 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 1. April 2019
Frühere Fassungen von § 16 PatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 PatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen." 11. In § 16 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Format A4 nach DIN 476)" durch die Wörter „im ...
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