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§ 16 - Pflichtversicherungsgesetz (PflVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 05.04.1965 BGBl. I S. 213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.10.1965; FNA: 925-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 01.10.1965; FNA: 925-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 16 Forderungsübergang auf die Entschädigungsstelle
1Soweit die Entschädigungsstelle nach § 15 dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt, gehen die Ansprüche des Ersatzberechtigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige auf die Entschädigungsstelle über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. 3Soweit eine Entschädigungsstelle im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2009/103/EG einer anderen Entschädigungsstelle einen als Entschädigung gezahlten Betrag erstattet, gehen die auf die zuletzt genannte Entschädigungsstelle übergegangenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige auf die zuerst genannte Entschädigungsstelle über. 4Ein nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehener Forderungsübergang unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, dessen Entschädigungsstelle der Entschädigungsstelle des Wohnsitzstaates des Geschädigten Erstattung geleistet hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024
Frühere Fassungen von § 16 Pflichtversicherungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.04.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
aktuell vorher | 01.05.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 24.04.2013 BGBl. I S. 932 |
aktuell vorher | 18.12.2007 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 18.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Pflichtversicherungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Artikel 3 VVGuaÄndG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... „Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt. 7. In § 12b Satz 3 werden die Wörter „Artikels 6 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... Versicherungspolice ausgestellt hat, gewährleistet ist." 26. § 12b wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16 Forderungsübergang auf die Entschädigungsstelle". b) In Satz 1 werden ... 31 Tarifumstellung bei Bestandsübertragung". 31. Der bisherige § 16 wird durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 1 2. PflVGuaÄndG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17)" gestrichen. 9. In § 12b Satz 3 werden die Wörter des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai ... und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)" gestrichen. 10. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt: § 12c (1) Der ...
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