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§ 16 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)
G. v. 28.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 72
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
§ 16 Verschwiegenheitspflicht der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
(1) 1Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt. 4Für Aussagen vor Gericht als Zeuge gilt § 8.
(2) 1Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses. 2In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn der für Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständige Ausschuss des Deutschen Bundestages dies genehmigt hat. 3Die oder der amtierende Polizeibeauftragte des Bundes ist von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
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