§ 16 Universaldienstleistungen
(1) 1Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:
- 1.
- die Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm, deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, einschließlich Teilleistungen im Sinne des § 54 Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung flächendeckend zu standardisierten Bedingungen angeboten werden,
- 2.
- die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
- 3.
- die Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie
- 4.
- die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln.
2Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und Wertsendung.
3Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.
(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von
- 1.
- Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,
- 2.
- Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen, insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie
- 3.
- Sendungen,
- a)
- die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,
- b)
- die werblichen Zwecken dienen und zu einem besonderen Entgelt befördert werden,
- c)
- die wegen ihres Inhalts oder ihrer Maße einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
- d)
- durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
- e)
- deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
- f)
- deren äußere Gestaltung rassistisch ist oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung aufweist.
(3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben Briefsendungen
- 1.
- auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden,
- 2.
- auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zu lagern,
- 3.
- die mit der Abholangabe „Postlagernd" versehen sind, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.
interne Verweise§ 15 PostG Universaldienst ... Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann sich auf einzelne der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereiche des Universaldienstes beschränken. (3) Beabsichtigt ein ...
Zitat in folgenden NormenBenannte Betreiber-Zulassungsverordnung
V. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 904; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 2 PostBetrZuV Erteilung der Zulassung (vom 19.07.2024) ... würde, oder 3. der Antragsteller nicht nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Postgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist. (5) Die nach Absatz 3 ...
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 2 GüKG Ausnahmen (vom 19.07.2024) ... von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 16 Absatz 1 des Postgesetzes . (1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPostrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
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