§ 16 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform
Bei der Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und in anderen Anlagen in Fondsform hat der Prüfer die jeweils verwendeten Bewertungsmethoden darzustellen und deren Angemessenheit zu bestätigen.
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