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§ 16 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 16 Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände
(1) Ein qualifizierter Wirtschaftsverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- jede Änderung bei den Angaben, die zu dem qualifizierten Wirtschaftsverband nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragenen sind,
- 2.
- den Wegfall einer Voraussetzung nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände.
(2) 1Jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres haben die qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen nach § 11 Absatz 1 entsprechende Liste der Unternehmer einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder des qualifizierten Wirtschaftsverbandes waren. 2Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. 3Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
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