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§ 16 - Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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§ 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen
(1) 1Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 10 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung). 2Die Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei der beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung grundsätzlich drei Monate.
(2) 1Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung soll bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erübrigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023
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Frühere Fassungen von § 16 ROG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.09.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
aktuell vorher | 20.10.2021 (29.04.2022) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen) vom 29.04.2022 BGBl. I S. 691 |
aktuell vorher | 29.11.2017 (07.12.2017) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen) vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3853 |
aktuell vorher | 29.11.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
aktuell | vor 29.11.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 ROG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ROG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 ROGÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... „§ 15 Raumverträglichkeitsprüfung". b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Beschleunigte ... b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von ... wenn das Landesrecht eine Raumverträglichkeitsprüfung vorsieht." 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von ...
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... 14 Raumordnerische Zusammenarbeit § 15 Raumordnungsverfahren § 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren Abschnitt 3 ... 2 Satz 6 gilt entsprechend." cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben. 21. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren". b) Der ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3853
Bekanntmachung LRAbwBek
... des Grundgesetzes d) 29. November 2017 § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 691
Bekanntmachung LRAbwBek
... des Grundgesetzes d) 20. Oktober 2021 § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 ...
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