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§ 16 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 16 Transport der Proben



(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.

(2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen.

(3) 1Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.

(4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat.

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Zitierungen von § 16 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 RohmilchGütV Schnelltest auf Hemmstoffe
... und das Ergebnis des Schnelltests mitzuteilen. Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung. (5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 werden ...
§ 28 RohmilchGütV Voruntersuchung auf Hemmstoffe
... des Schnelltests und der Voruntersuchung. (4) Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchungen § 27 Absatz 5 entsprechende ...
§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt, 11. entgegen § 16 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, ...