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§ 16 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 16 Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren



(1) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.

(2) 1Gewählt wird durch Handaufheben. 2Widersprechen Wahlberechtigte diesem Verfahren, wird geheim gewählt.

(3) Wird durch Handaufheben gewählt, nimmt der Wahlvorstand die Stimmauszählung vor und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(4) 1Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. 2Er sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und so gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. 3Nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmen öffentlich aus und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(5) 1Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wählerverzeichnis veröffentlicht wurde. 2Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.



 

Zitierungen von § 16 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis ...
§ 17 SBGWV Wahlniederschrift
... Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift. (3) Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 ... lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ...