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§ 16 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

§ 16 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz



(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

1.
die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann,

2.
die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für Elektrizitätsverteilernetze betreiben, deren maximale Entnahme- oder Rückspeiseleistung aus dem Elektrizitätsübertragungsnetz über der von deutschen Übertragungsnetzbetreibern in der Frequenzhaltungsreservekooperation der Übertragungsnetzbetreiber vorgehaltenen Primärregelleistung liegt,

3.
die Teile von Unternehmen, die Verdichterstationen und Importstationen für Gasmessungen und Druckminderungen importierter Gasmengen an Netzkopplungspunkten im Gasnetz zwischen einem Netzbetreiber im Ausland und einem Netzbetreiber in Deutschland betreiben, deren Ausfall die überregionale Gasversorgung erheblich beeinträchtigen kann.

(2) 1Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen. 2Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterliegen, teilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit.



 

Zitierungen von § 16 SÜFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SÜFV Zuständigkeit
... für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und ...