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Artikel 16 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 16 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GmbHG § 64, § 71

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie folgt gefasst:

§ 64 (weggefallen)".

2.
§ 64 wird aufgehoben.

3.
In § 71 Absatz 4 wird die Angabe „, § 64" durch die Wörter „und aus § 15b der Insolvenzordnung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1903" durch die Angabe „§ ...