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§ 16 - Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)
§ 16 Prüfer; Unterschrift
1Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. 2Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
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