§ 16 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)

V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen

§ 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,

2.
Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen,

3.
Arbeitsplätze einzurichten,

4.
Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,

5.
programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,

6.
Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,

7.
Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und

8.
Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.



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